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Kündigungsschutz und Kündigungsschutzklage – welche Möglichkeiten hat der Arbeitnehmer bei einer Kündigung des Arbeitsverhältnisses

Eine Kündigung durch den Arbeitgeber versetzt viele Arbeitnehmer verständlicherweise in Panik. Die nächsten Schritte sollten dennoch in Ruhe überlegt werden.

Der Arbeitnehmer kann nur innerhalb von drei Wochen ab Zustellung der schriftlichen Kündigung Klage zum Arbeitsgericht erheben. Nach Fristablauf nimmt das Gesetz unwiderlegbar an, dass die ausgesprochene Kündigung wirksam ist. Das Arbeitsverhältnis wird dann zum Kündigungstermin beendet. Bei Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes kann die überwiegende Mehrheit der ausgesprochenen Kündigungen erfolgreich angegriffen werden.

Tipp: Wurde Ihnen gekündigt, sollte Sie sich schnellstmöglich anwaltliche Hilfe holen, damit Ihre Ansprüche erfolgreich durchgesetzt werden können.

Die Kündigungsschutzklage bei Kündigung durch den Arbeitgeber
Viele Arbeitnehmer schrecken davor zurück, eine Klage einzureichen, weil sie Angst haben, dass sich die Situation für sie verschlimmern könnte.

Mit einer Kündigungsschutzklage wird gerichtlich festgestellt, dass eine Kündigung unwirksam ist und das Arbeitsverhältnis nicht beendet wird. In der Regel erzielt man mit einer Kündigungsschutzklage jedoch einen Vergleich in Form einer Abfindung mit dem Arbeitgeber, das Arbeitsverhältnis wird aber beendet.
Im Kündigungsschutzrecht geht es nicht nur um den Erhalt Ihres Arbeitsplatzes, es geht auch um Geld, Ihr Geld: Beispielsweise in Form einer Abfindung, um ausstehende Gehälter, um Gratifikationen, um eventuelle Ansprüche aus einer betrieblichen Altersvorsorge. All diese Ansprüche sichern wir für unsere Mandanten. Als Fazit kann man sagen: Mit Anwalt gibt es mehr Geld als ohne.

Tipp: Sollten Sie Zweifel haben, ob die notwendigen Formalitäten für eine wirksame Kündigung eingehalten wurden, dann wenden Sie sich an uns.

Wie verhalte ich mich nach der Kündigung am Arbeitsplatz?
Nachdem eine Kündigung ausgesprochen wurde ist die Motivation des Arbeitnehmers, sich für seinen Arbeitgeber zu engagieren, zumeist ziemlich gering. Das weiß auch Ihr Arbeitgeber. Dennoch ist klar, dass der Arbeitnehmer weiterhin zur Arbeit erscheinen muss wie vertraglich vereinbart.

Bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses gelten für beide Seiten die gleichen Rechte und Pflichten wie auch bisher. Der Arbeitgeber muss allerdings hinnehmen, dass der gekündigte Arbeitnehmer Vorstellungsgespräche führen muss. Hierfür muss er den Arbeitnehmer während der Arbeitszeit gegebenenfalls freistellen. Grundlage hierfür ist § 629 BGB. Der Arbeitgeber muss aber frühzeitig darüber informiert werden.

Etwas anderes gilt jedoch, wenn der Arbeitgeber mit der Kündigung den Arbeitnehmer von der Arbeit freigestellt hat. In diesem Fall ist dieser nicht weiter verpflichtet am Arbeitsplatz zu erscheinen.

Aber Achtung: Ist es nicht ausdrücklich ausgeschlossen, kann der Arbeitgeber die Freistellung innerhalb der Kündigungsfrist noch widerrufen.


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