Scheidungsanwalt München - GARLIPP & KOLLEGEN | RECHTSANWÄLTE

RECHTSGEBIET ARBEITSRECHT


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Arbeitszeugnis – Form und Inhalt des Arbeitszeugnisses

Jeder Arbeitnehmer hat zum Ende seines Beschäftigungsverhältnisses das Recht auf ein Arbeitszeugnis. Dies ist gesetzlich geregelt. Das Arbeitszeugnis muss auf Geschäftspapier ausgefertigt werden. Der Aufbau eines Arbeitszeugnisses sollte in etwa wie folgt aussehen:
  • Dauer der Tätigkeit
  • genaue Bezeichnung Ihrer  Tätigkeit
  • Inhalt Ihrer Tätigkeit
  • Leistungsbewertung
  • Verhaltensbewertung
  • Austrittsgrund
  • Schlussformulierung
Das Zeugnis muss vom Arbeitgeber unterschrieben sein und dem Arbeitnehmer im Original ausgehändigt werden. Jedem Arbeitnehmer steht ein Arbeitszeugnis zu. Sollten Sie bis zu Ihrem letzten Arbeitstag kein Zeugnis und auch kein Zwischenzeugnis für Ihre Bewerbungen bekommen haben, sprechen Sie Ihren Arbeitgeber noch einmal an. Bitten Sie Ihn höflich aber bestimmt, Ihnen ein Zeugnis auszustellen.

Tipp: Sollten Sie auch damit keinen Erfolg haben, empfehlen wir spätestens zu diesem Zeitpunkt einen auf Arbeitsrecht spezialisierten Anwalt einzuschalten.

Einfaches Arbeitszeugnis oder qualifiziertes Arbeitszeugnis
Ein einfaches Arbeitszeugnis nennt Datum und Ort, an dem das Zeugnis erstellt wurde. Außerdem nennt es den Namen des Beschäftigten, den Ort, an dem er gearbeitet hat und welche Tätigkeit er dort ausgeführt hat. Auch wird die Dauer der Beschäftigung angegeben.
Das qualifizierte Arbeitszeugnis geht über das einfache Arbeitszeugnis hinaus. Es zählt neben der bloßen Erwähnung, dass der Arbeitnehmer zu einem bestimmten Zeitpunkt eine bestimmte Position im Unternehmen bekleidet hat, auch auf, welche Tätigkeiten er in seiner Position ausgeführt hat. Der Arbeitgeber muss die Tätigkeit des Arbeitnehmers genau beschreiben und kann Weiterbildungen sowie Initiativen des Arbeitnehmers nennen.

Tipp: Sind Sie unsicher, ob Ihr Zeugnis alle formalen Bedingungen erfüllt? Gerne prüfen wir Ihr Zeugnis.

Formulierungen im Arbeitszeugnis
Leistungs- und Verhaltensbeurteilung
Das Benotungsprinzip erfolgt beim Arbeitszeugnis durch eine spezielle Zeugnissprache. Dabei ist auf die genaue Wortwahl zu achten. Beispielhaft kann man sich hierbei an folgenden Formulierungen orientieren.

Note Formulierung
1 - Sehr gut Der Arbeitnehmer erfüllte seine Aufgaben stets zur vollsten Zufriedenheit.
2 – Gut Der Arbeitnehmer erfüllte seine Aufgaben stets zur vollen Zufriedenheit.
3 – Befriedigend Der Arbeitnehmer erfüllte seine Aufgaben zur vollen Zufriedenheit.
4 – Ausreichend Der Arbeitnehmer erfüllte seine Aufgaben zur Zufriedenheit.
5 – Mangelhaft Der Arbeitnehmer erfüllte seine Aufgaben im Großen und Ganzen zur Zufriedenheit.
6 – Schlecht Er hat sich bemüht.
Ebenso wird erwähnt, wie der Arbeitnehmer sich gegenüber Vorgesetzten und Kollegen verhalten hat. Manche Formulierungen wirken auf den ersten Blick harmlos, können jedoch die Leistungs- bzw. Verhaltensbeurteilung herabsetzen.

Der Austrittsgrund
Über den Grund des Ausscheidens aus einem Betrieb muss nichts in dem Arbeitszeugnis stehen. Der Arbeitnehmer kann sogar verlangen, dass dieser Absatz aus Ihrem Arbeitszeugnis gestrichen wird. So hat es das Landesarbeitsgericht Düsseldorf schon 1988 entschieden (Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 22. August 1988 – LAGE § 630 BGB, Nr. 4).
Die Formulierung "Das Arbeitsverhältnis wurde in beiderseitigem Einverständnis aufgelöst." darf nur mit Zustimmung des Arbeitnehmers Eingang in das Zeugnis finden.

Tipp: Wenn Sie also einen Aufhebungsvertrag geschlossen haben, aber noch kein neues Arbeitsverhältnis direkt im Anschluss gefunden haben, so sollten Sie darüber nachdenken, ob Ihnen diese Formulierung recht ist.

Was darf nicht ins Arbeitszeugnis hinein?
Höchstpersönliche Abgaben wie zum Beispiel zu Krankheiten oder Behinderungen, Diskriminierendes oder alles, was nicht direkt mit dem Arbeitsverhältnis zu tun hat, gehört nicht in Ihr Arbeitszeugnis.


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